Rundfunkempfangsgerät

Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Bitte hilf uns dabei, die Situation in anderen Staaten zu schildern.

Der bis Ende 2012 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag definierte Rundfunkempfangsgeräte als „eine technische Einrichtung, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind“ (§1, Abs.1, Satz 1 des RGebStV).

Zum 1. Januar 2013 wurde der Rundfunkgebührenstaatsvertrag durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ersetzt und somit die rechtliche Definition der Rundfunkempfangsgeräte obsolet.

Rundfunkempfangsgeräte

Verschiedene historische Rundfunkempfänger

Die „klassischen“ Geräte

  • Radio
  • Fernseher

Sonstige Geräte

eine Auswahl:

  • Videorecorder
  • Computer mit TV- oder Radiokarte, auch als USB-Steckmodul
  • als „neuartige Rundfunkempfangsgeräte(nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag § 5 (3))
    • Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC)
    • Mobiltelefone mit Internetempfang

Abgrenzung

Keine Rundfunkempfangsgeräte im Sinne des Rundfunkgebührenstaatsvertrags sind

  • Beamer und
  • Bildschirm (Monitor),

weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können.
Bei einer Kombination aus DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.

Siehe auch

  • Digital Multimedia Broadcasting: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
  • DVB-H: TV-Übertragungssystem für Mobilgeräte (z. B. Handys)
  • DVB-T: digitales Fernsehen und Hörfunk per Antenne
  • Internet Protocol Television (IPTV): Übertragung von Fernsehprogrammen und Filmen über Internet

Weblinks

Commons: Radio receivers – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  • Rundfunkgebührenstaatsvertrag